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Elektronische Geräte

Haftung

Continental übernimmt keine Haftung für Computer oder Computer-bezogene Ausrüstung, die als Gepäck aufgegeben wurde. Kleine Laptop-Computer können als Handgepäck betrachtet werden.

Persönliche elektronische Geräte

Es wurde festgestellt, dass bestimmte elektronische Geräte geringfügige Störungen der Navigationsinstrumente des Flugzeugs hervorrufen könnten. Daher sind Einschränkungen bei der Benutzung von persönlichen elektronischen Geräten notwendig.

Fluggäste dürfen Ihre Handys nur dann einschalten und benutzen, wenn die Kabinentür offen ist. Pager dürfen jederzeit zum Empfang von Nachrichten verwendet werden.

Die folgenden Geräte dürfen erst verwendet werden, wenn dies von den Flugbegleitern angekündigt wird und das Flugzeug eine Flüghöhe von über 10.000 Fuß erreicht hat:

  • elektronische Spiele
  • PCs
  • Personal Entertainment Players (PEP)
  • Aufnahmegeräte (Audio- und/oder Videogeräte, beispielsweise Tonband/CD/MiniDisc/MP3-Player und Camcorder)
  • Taschenrechner
  • Elektrorasierer
  • Kameras
  • Laptop-Netzanschlüsse im Flugzeug.

Geräte, deren Verwendung zu keiner Zeit gestattet ist:

  • batteriebetriebene persönliche Luftreiniger
  • Fernseher
  • Funkempfänger und/oder -sender (einschließlich AM/FM/SW, CB und Scanner)
  • Spielzeug mit Fernbedienung.

Beim Rollen auf dem Weg vom und zum Gate sowie beim Starten und Landen ist den Fluggästen das Tragen der von Continental bereitgestellten Kopfhörer nicht gestattet; vom Tragen eigener Kopfhörer wird dringend abgeraten.

Die Verwendung ärztlich verordneter physiologischer Instrumente, beispielsweise Hörgeräte oder Herzschrittmacher, ist den Fluggästen immer erlaubt.

Batteriebetriebene Handwerkzeuge

Continental Airlines akzeptiert batteriebetriebene Handwerkzeuge als aufgegebenes Gepäck, wenn sie die folgende Bedingung erfüllen:

  • Die Batterie muss aus dem batteriebetriebenen Handwerkzeug genommen werden, damit das Werkzeug sich nicht in Betrieb setzt.

Continental übernimmt keine Haftung für batteriebetriebene Handwerkzeuge. Für batteriebetriebene Handwerkzeuge kann keine Gepäckzusatzhaftung (''Excess Valuation'') erworben werden.